Satzung als Pdf

Satzung des Vereins „Computerbildung e.V."

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Computerbildung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, Er trägt sodann den Zusatz „e.V.“.

 

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein fördert und trägt soziale Projekte und Einrichtungen im Land Berlin, insbesondere auf dem Gebiet der Bildungs- und Beratungsarbeit im medienpädagogischen Bereich.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot von Schulungs- und Seminarangeboten für Kinder und Jugendliche, Erwachsene, Senioren und Frauen und Mädchen in den Bereichen EDV, neue Medien, Internet und elektronische Kommunikation. Diese Angebote sollen in Einrichtungen freigemeinnütziger Träger, in Schulen, Seniorentreffpunkten und öffentlichen Einrichtungen sowie in eigenen Schulungsräumen realisiert werden. Ziel dieser Angebote ist es, insbesondere sozial-benachteiligte Menschen an EDV und neue Informations- und Kommunikationstechnologien heranzuführen und durch die genannten Bildungsangebote dazu beizutragen, soziale Benachteiligungen in Schule, Ausbildung und Arbeitswelt auszugleichen und gesellschaftliche Teilhabe zu sichern.

 


§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristi-sche Person werden.

 

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung voraussetzt, entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
Der Austritt kann nur mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.

 


§ 4 Beiträge und sonstige Pflichten

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 5,00 €  pro Monat. Über die Änderung des Mitgliedsbeitrags und eine etwaige Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Vorstand zu lassen. Darüber hinaus wird tätige Mithilfe im Sinne des Vereinszweckes begrüßt.

 


§ 5 Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen in ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


 
§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat

 


§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche, schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a) Wahl des Vorstandes
  b) Entlastung des Vorstandes
  c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedbeiträge
  d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

(3) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder anwesend sind.

 


§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung  auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.

 


§ 9 Der Beirat

 

(1) Der Beirat berät den Vorstand und besteht aus fünf ehrenamtlich arbeitenden Personen. Vier Personen sind für je eine der Gruppen zuständig: (a) Kinder und Jugendliche, (b) Erwachsene, (c) Senioren, (d) Frauen und Mädchen. Die weitere Person soll Synergien (z.B. durch Kooperation mit anderen Organisationen) fördern.

 

(2) Der Beirat wird vom Vorstand berufen; ein Beiratsmitglied muß nicht unbedingt Vereinsmitglied sein.

 

(3) Der Beirat versammelt sich regelmäßig, möglichst einmal im Quartal. Beschlüsse werden mindestens in Form eines Ergebnisprotokolls dem Vorstand übergeben.

 

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 10 Der Geschäftsführer

 

(1) Ist ein Geschäftsführer bestellt, leitet dieser die vom Verein unterhaltenen Einrichtungen undseine Projekte. Er ist insoweit Vertreter des Vorstands im Sinne § 30 BGB. Er wird vom Vorstand berufen und ist nach Maßgabe der ihm übertragenden Aufgaben, die im Rahmen der Stellenbeschreibung festgelegt sind, den Mitarbeitern des Vereins gegenüber weisungsbefugt.

 

(2) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

 


§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine von einem Vor-standsmitglied oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 


§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur  in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein Stadtteilzentrum Steglitz e.V. der es unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke  zu verwenden hat.